Allgemeines
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen
Sofern die Ware aus unserer Fertigung kommt. Bei Handelswaren gelten ausschließlich die
Bedingungen der jeweiligen Lieferanten, die wir als bekannt voraussetzen bzw. auf Verlangen
vorlegen. Der Besteller erklärt sich mit diesen in vollem Umfang einverstanden.
Abweichende Bedingungen, die auf den Bestellformularen aufgedruckt sind, haben für uns
keine Gültigkeit.
§ 1 Geltung der AGB
Nach stehende Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte des
Verkäufers. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers,
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Zusammenkommen des Vertrages
(1) Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden
erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend.
(2) Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
§ 3 Kaufpreis und Nebenkosten
(1) Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers
geltender Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Verpackungskosten, Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie
die Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten
des Käufers.
(3) Ist die frachtfreie Lieferung vereinbart, so sind die Kosten der Fracht und die
dazugehörenden Nebenkosten vom Käufer zu verauslagen. Der Käufer ist berechtigt
diese Kosten am Rechnungsbetrag zu kürzen. Die Angabe von Frachtkosten ist
unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tag des Angebotes geltenden Fracht- und
Versandkosten zugrunde. Veränderungen dieser Kosten bis zum Zeitpunkt der
Lieferung gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers.
§ 4 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen
Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume
des Verkäufers verlässt, dies gilt auch bei Lieferung frei Haus.
(2) Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu
Vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch macht.
§ 5 Lieferfrist
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen
Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich
Vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt
(Verkehrsstockungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg).
Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Käufer
Berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom
Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom
Vertrag muss durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht zum Rücktritt kann
Nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden.
Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen
Ausgeschlossen.
§ 6 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so kann ihm der Verkäufer eine angemessene
Frist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
Abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer
bei Rücktritt einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu
verlangen. Der Käufer hat jedoch das Recht, dem Verkäufer nachzuweisen, dass diesem
lediglich ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Beweislast obliegt dem Käufer.
§ 7 Bezahlung des Kaufpreises
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind die Zahlungen innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum zu leisten. Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung gewährt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag
nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet. Der Verkäufer ist
nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen, werden sie angenommen
so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die
Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind dem Verkäufer zusammen mit dem
Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung
und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer
keine Gewähr.
§ 8 Zahlungsverzug des Käufers
(1) Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer den Verkäufer Verzugszins
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basisdiskontsatz zu bezahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(2) Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrages auf Eröffnung der
Insolvenz durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Vorrauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, für jede Mahnung einen
Pauschalbetrag in Höhe von Euro 5,00 zu verlangen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen etwaiger Mängel der Ware sind bei
Gebrauchten Gegenständen ausgeschlossen.
(2) Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel an der Ware bestehen nur, wenn
der Käufer diese Mängel nicht bis spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, in
jedem Falle aber vor deren Verarbeitung oder Einbau, dem Verkäufer schriftlich anzeigt.
(3) Beim Kauf von neuen Waren beträgt die Gewährleistung allenfalls 6 Monate,sofern keine
anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Das Recht des Käufers, vom Kaufvertrag
zurückzutreten ist ausgeschlossen. Der Käufer hat lediglich Anspruch auf Herabsetzung
des Kaufpreises. Dieser Anspruch besteht für den Käufer auch nur, wenn der Käufer dem
Verkäufer eine angemessene Frist gesetzt hat, innerhalb der der Verkäufer das Recht hat
Mängel zu beseitigen. Erst nachdem der Verkäufer dreimal erfolglos nachgebessert hat
kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen.
(4) Für Arbeits- oder sonstige Ausfälle wird keinerlei Haftung übernommen. Insoweit
werden Schadensersatzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Werden vom Besteller
oder von Dritten irgendwelche Eingriffe an dem Gegenstand vorgenommen, verfällt
jegliche Gewährleistung und jegliche Garantieverpflichtung des Verkäufers.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis
Zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung ( bei Bezahlung
Durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Verkäufers.
(2) Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, der damit als Hersteler im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an
dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem
Käufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache
Im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Waren
im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer
schon jetzt den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungs-
gemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen
gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung n den Verkäufe zu dessen Sicherung ab.
Der Käufer ist um Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange der
Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft.
(4) Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des
Verkäufers, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Verkäufer wird von seiner
Einziehungsbefugnis keinen gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungs-
Verpflichtungen nachkommt.
§ 11 Aufrechnung
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines etwaigen Zurückhaltungsrechts.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit. Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, als
Diese Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist der Ort
der Hauptniederlassung des Verkäufers.
§ 13 Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen
ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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